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Fahrschule Guido Schneider

Unterricht

Das Begleitete Fahren mit 17

Zu diesem Thema habe ich hier einen Link bereit gestellt. Mich erreicht Ihr auch auf Facebook oder sendet mir eine Mail an info@gs-drive.de

Checkliste für die Anmeldung

Erste-Hilfe-Kurs DRK-Link MHD-Link Ein Sehtest ist erforderlich Ein aktuelles Passfoto (Biometrisch) Kopie des Personalausweises oder die Kopie der Geburtsurkunde

Herzlich Willkommen

Hier bekommt Ihr die verschiedenen Informationen um sich bei mir anzumelden und was dazu benötigt wird. Aktuell könnt Ihr auch auf einem Automatik Fahrzeug eure Unterrichtsstunden absolvieren.
In Warendorf, Brinkstr.20 Di. 18:30 - 20Uhr - Do. 18:30 - 20Uhr In Everswinkel, Am Magnusplatz 16 Mo.18:30 - 20Uhr - Mi. 18:30 - 20Uhr
In Warendorf, Brinkstr.20 Di.18:30-20Uhr - Do.18:30-20Uhr In Everswinkel, Am Magnusplatz 16 Mo.18:30-20Uhr - Mi.18:30-20Uhr
Die Fahrerlaubnisklassen KlasseB Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen L und AM. Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 (B 96 ) Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt.Die Schlüsselzahl 96 darf nur eingetragen werden, wenn der Bewerber bereits die Führerscheinklasse B besitzt oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Führerscheinklasse B erfüllt hat. Voraussetzung für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 ist eine Fahrerschulung. Klasse B - Eintragung der Schlüsselzahl (B 196 ) Bitte beachten Sie:Führerscheinanträge können nur noch schriftlich eingereicht werden.Bitte fügen Sie außer den erforderlichen Antragsunterlagen im Original immer eine Kopie Ihres Ausweisdokumentes und gegebenenfalls Ihres Führerscheins bei.Über die Bearbeitungsgebühren erhalten Sie einen Abgabenbescheid. -------------------------------------------------------------------------------------------------- Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse B wird das Führen von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A1 ab dem 31.12.2019 erleichtert.Die Berechtigung wird durch die Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dokumentiert.Nach Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dürfen dann Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, geführt werden.Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV nicht möglich ist.Auch ist sichergestellt, dass mit dieser Berechtigung Leichtkrafträder im Ausland nicht geführt werden dürfen. Klasse B - Eintragung der Schlüsselzahl ( B197 ) Die neue automatik Regelung! Gültig ab 01.04.2021Für die Fahrerlaubnis der Klasse B wird die Möglichkeit geschaffen, trotz praktischer Fahrerlaubnisprüfung auf einem Fahrzeug ohne Schaltgetriebe die Fahrerlaubnis unbeschränkt zu erteilen, wenn zuvor eine praktische Ausbildung auf dem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erfolgt ist.Diese Möglichkeit wird sowohl Bewerbern um eine Fahrerlaubnis als grundsätzlich auch Inhabern einer beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B eröffnet. Klasse BE Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt.Die Fahrerlaubnis der Klasse BE kann nur erworben werden, wenn der Bewerber bereits die Führerscheinklasse B besitzt. Klasse AM Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen. Klasse A1 Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/ kg nicht übersteigt und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW. Die Fahrerlaubnis der Klasse A1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklasse AM. Klasse A2 Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt. Klasse A Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW. Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen A2, A1 und AM. Prüfbescheinigung Für folgende Kraftfahrzeuge wird nach § 5 FeV keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt: Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln -, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein. Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung.Mit allen oben genannten Fahrerlaubnisklassen dürfen Sie auch Mofas und Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung fahren.